Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Pflegeleistung

Pflegebedürftige setzen oftmals andere Personen als ihre (Allein-)Erbinnen bzw. (Allein-)Erben gegen das Versprechen, ihnen gegenüber sofort oder zukünftig Pflegeleistungen zu erbringen. Grundsätzlich stellt die übernommene Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung (gemischte Schenkung) dar. Der entgeltliche Anteil (die Pflegeleistung) kann bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Vermögensanfall steuermindernd abgezogen werden. Die Begrifflichkeit der Pflege ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Schenkerin bzw. der Schenker einer Pflegestufe zugeordnet ist.

Pflegepauschbetrag

Hat der Erwerber für den Erblasser/Schenker Pflegeleistungen in Erfüllung einer vereinbarten Erbeinsetzung erbracht, erhält dieser bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Vermögen bis zu pauschal € 20.000,00 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Steuerfreibetrag gilt für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen und wird auch Erwerberinnen bzw. Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist eine unentgeltliche Pflegeleistung oder eine Pflegeleistung gegen unzureichendes Entgelt.

Entgeltliche Pflege

Der Pflegepauschbetrag kann aber nicht von solchen Erwerbern in Anspruch genommen werden, denen aufgrund eines mit dem Erben/Schenker geschlossenen Dienstleistungsvertrages Vergütungsansprüche zustanden bzw. noch zustehen. Denn hier fehlt es an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit. Für vertragliche Pflegeleistungen gegen Entgelt kann, soweit vom Erblasser tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, die vereinbarte bzw. übliche Vergütung als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschulden i,S.v. § 10 Abs 5 Nr. 1 ErbStG) geltend gemacht werden.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.