Zu dem im November 2011 verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 tritt ein neues „Jahressteuergesetz 2011“ hinzu.

Gesetzgebung:

Das als „Jahressteuergesetz 2011“ geltende Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde Ende November vom Bundesrat verabschiedet und konnte zum 1.1.2012 in Kraft treten.

Neuerungen:

Zentrale Eckpunkte der Neuerungen sind:

  • Änderung und Neufassung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und Verankerung der Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in die §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) (siehe dazu auch Beitrag Seite 2 unten).
  • Einführung einer Steuerfreiheit für nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlte Sozialversicherungsrenten (§ 3 Nr. 8a des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr für Riester-geförderte Wege zur privaten Altersvorsorge.
  • Strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Änderung der Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50 des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (Neufassung §§ 51a, 52a des Einkommensteuergesetzes). Das bislang bestehende Wahlrecht der kirchensteuerpflichtigen Kapitalanleger, die Kirchensteuer entweder über die Bank mit der Abgeltungsteuer einziehen zu lassen (auf Antrag) oder aber im Veranlagungsverfahren die erhobene Abgeltungsteuer für den Kirchensteuerabzug zu deklarieren, entfällt damit voraussichtlich ab dem 1.1.2014 (Neufassung § 52a Abs. 18 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Antragsrechts für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, einen nach dem Erbschaft- /Schenkungsteuergesetz zu besteuernden Erwerb nach den geltenden Regelungen, insbesondere nach den bei unbeschränkter Steuerpflicht geltenden Freibeträgen zu besteuern (Neufassung der §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

Darüber hinaus wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) dahingehend geändert, dass ein Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle künftig verhindert wird (Neufassung der §§ 2 und 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Stand: 12. Dezember 2011

Bild: Hrab 67 - Fotolia.com

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