Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dezember 2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen von der Umsatzsteuer befreit sind (BFH, Beschluss vom 11.10.2017, XI R 23/15). Im Streitfall dienten die Analysen der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten.

Der Fall

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik fertigte für ein privates Labor medizinische Analysen an. Er vereinbarte mit dem Laborunternehmen, dass er für diese Gesellschaft insbesondere diagnostisch auf verschiedenen medizinischen Gebieten tätig wird. Außerdem unterstützte er das Unternehmen bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe. Der Arzt führte ferner transfusionsmedizinische Beratungen für von dem Labor betreute Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken durch. Weil der Arzt nicht über eine eigene kassenärztliche Zulassung verfügte, behandelte das Finanzamt die Honorare als zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Begründung des Finanzamtes: Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es Voraussetzung für die Annahme von nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG).

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widersprach letztendlich der Auffassung des Finanzamtes. Unter Bezug auf Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Damit musste der Laborarzt seine Honorare nicht auch noch der Umsatzsteuer unterwerfen (Urteil vom 18.9.2019 -C-700/17).

Stand: 27. November 2019

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