Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Mietereinbauten in Arztpraxis

News für Ärzte - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Der Fall

Im Streitfall klagte eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die von einer GmbH Praxisräume auf 15 Jahre anmietete. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik. Für die Aus- und Umbaumaßnahmen gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss von € 500.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Dabei wurde vereinbart, dass die Ärzte die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle eines Auszuges im Mietgegenstand belassen und nicht wieder rückgängig machen müssen. Die Arztpraxis ließ die Umbaumaßnahmen durchführen und rechnete gegenüber dem Vermieter in vereinbarter Höhe ab, unter Ausweis von € 95.000,00 Umsatzsteuer. Die Arztpraxis wollte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, obwohl die Praxis nur steuerfreie Umsätze erzielt. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach der Arztpraxis einen Vorsteuerabzug zu. Die Arztpraxis hat mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerbare und – weil sie nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 634) –eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht und ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ausgangsumsatz (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferung der Einbauten durch die Praxenbauer) war nach Auffassung des BFH gegeben. Der BFH folgte auch dem Argument der Finanzverwaltung nicht, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die Praxis nur steuerfreie Umsätze ausübt. Denn die Verwendung der Einbauten für die augenärztliche Tätigkeit würde nur einen mittelbaren Zusammenhang zu der steuerfreien Tätigkeit begründen. Dieser ist aber für den Vorsteuerabzug unerheblich.

Eigentum der Vermieterin

Der BFH begründete die Werklieferung u. a. auch damit, dass die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermieter-GmbH übergegangen sind. Für eine Werklieferung spricht auch, dass die Arztpraxis bei Auszug/Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Wegnahme der Einbauten berechtigt ist und auch keine Entschädigung verlangen kann.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Chinnapong - stock.adobe.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.