Verbundene Leistungen

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Nebenleistungen im Krankenhausbetrieb kommt es entscheidend darauf an, ob die Nebenleistung als mit der Krankenhausleistung eng verbundene Leistung zu qualifizieren ist. Ist dies der Fall, ist die Leistung umsatzsteuerfrei, andernfalls umsatzsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Umsätze

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundenen Umsätze Stellung genommen und eine beispielhafte Aufzählung umsatzsteuerpflichtiger Nebenleistungen gegeben (Rdvfg v. 6.2.2012, S 7170 A -92 –St 112). Danach unterliegen der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen von Waren (Getränke, Zeitschriften, Süßigkeiten) oder die Überlassung von Büchern, Rundfunk und Fernsehgeräten sowie Telefon an Patienten, Heimpersonen, Besucher oder auch der Betrieb einer Kindertagesstätte sowie sämtliche Leistungen an das Personal.

Personalgestellung

Differenziert zu betrachten ist die Personalgestellung. Während die Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an jene eines anderen Krankenhausträgers umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Personalgestellung an niedergelassene Ärzte umsatzsteuerfrei, wenn sie für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist und nicht dazu bestimmt ist, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen, welche auch von externen gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

Stand: 12.05.2012

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