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Steuervergünstigungen für Behinderte

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Inhalt

Mehrbelastung

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. Das Einkommensteuerrecht sieht für diesen Personenkreis diverse Steuervergünstigungen vor.

Behindertenpauschbeträge

Behinderte Menschen können abhängig vom Grad der Behinderung bestimmte Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. Die Pauschbeträge gelten alternativ zum Einzelnachweis der durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten. Die Pauschbeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen € 310,00 (bei einem Grad der Behinderung von 25 % und 30 %) und € 1.420,00 (bei einem Grad der Behinderung von 95 % bis 100 %). Liegen die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten höher als die Pauschbeträge, können diese alternativ gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Privatfahrten

Behinderte Menschen dürfen unter weiteren Voraussetzungen angemessene Aufwendungen für Privatfahren mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehen. Behinderte mit Merkzeichen „aG“, „BL“ oder  „H“ sowie Schwerstpflegebedürftige nach Pflegeklasse III können alle Privatfahrten bis zu einer Obergrenze von 15.000 Kilometern im Jahr geltend machen. Geh- und Stehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und Merkzeichen „G“ können durch die Behinderung verursachte unvermeidbare Privatfahrten absetzen. Fahrten bis zu 3.000 Kilometern im Jahr werden im Allgemeinen als angemessen anerkannt.

Fahrtkostenpauschale

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder   von mindestens 50 % und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können für Wege zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Einzelnachweis die Kilometerpauschale von 

€ 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Stand: 29. August 2016

Bild: adrian_ilie825 - Fotolia.com

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