Seitenbereiche
Label Digitale Kanzlei

Verspätungszuschlag

News für Mandanten - Wenn wir Ihre Steuern machen bekommt die Konkurrenz lange Hälse!
Inhalt

Aktuelles und geplante Neuregelungen

Verspätungszuschlag

Die Finanzbehörden können einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe seiner Steuererklärung verspätet oder gar nicht nachkommt (§ 152 Abs. 1 Abgabenordnung-AO). Der Verspätungszuschlag soll Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung anhalten. Voraussetzung ist, dass das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung u. a. dann der Fall, wenn die Steuererklärung wiederholt unpünktlich abgegeben wurde oder eine beantragte und gewährte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde.

Ermessensentscheidung

Die Verhängung eines Verspätungszuschlags – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – liegt nach derzeit geltendem Recht im Ermessen der Finanzbehörden. In die Ermessensentscheidung müssen u. a. folgende Tatsachen einfließen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO): Dauer der Fristüberschreitung, Höhe der zu zahlenden Steuern, die aus der verspäteten Abgabe erlangten Vorteile, die Art des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlags geht bis höchstens 10 % der festgesetzten Steuer bzw. maximal bis zu € 25.000,00.

Geplante Neuregelung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe Seite 1) sollen die Regelungen für den Verspätungszuschlag verschärft werden. Zum einen fällt ein Verspätungszuschlag in bestimmten Fällen an, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Damit soll die Finanzverwaltung entlastet werden. Unter anderem wird künftig ein Verspätungszuschlag fällig, wenn die Steuererklärung „nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt“ abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung AO-E). Zum anderen soll die Berechnung des Verspätungszuschlags gesetzlich geregelt werden. Geplant ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch € 10,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, einen Verspätungszuschlag im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung festzusetzen, bleibt zwar bestehen. Doch dürfte künftig überwiegend von den gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht und der Verspätungszuschlag – ähnlich wie bei den Zinsen – automatisch festgelegt werden.

Stand: 27. Januar 2016

Bild: Yabresse - Fotolia.com

Über uns
Wir sind für Sie an 2 Standorten vertreten, um Sie bestmöglich zu betreuen: Fellbach und Pforzheim. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen bzw. News  haben, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Standort Fellbach

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Hirschstraße 3
70734 Fellbach, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

Standort Pforzheim

Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH Schenk & Bauer Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH

Bleichstraße 47 - 49
75173 Pforzheim, Deutschland


Fax +49 711 906595 - 95

In Kooperation mit

Schenk Wirtschaftstreuhand
Bauer und Schenk Logo

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.