Rechtslage ab 2009

Seit dem 1.1.2009 sind Leistungen der Privatkliniken, sofern es sich ihrer „Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht“, von der Umsatzsteuer befreit (Neufassung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009). Darin eingeschlossen sind auch Leistungen einer Privatklinik, soweit sich diese auf Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen beschränken. Unerheblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der Patient einen privaten Krankenversicherungsschutz hat.

Rechtslage vor 2009

Privatkliniken, deren Leistungen bis 2009 als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sind, können sich jetzt auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 28.11.2012, Az.: 14 K 2883/10) berufen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf die einschlägigen Vorschriften in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen können, welche Leistungen von Privatkliniken im Regelfall umsatzsteuerfrei stellen.

Stand: 12. Mai 2013

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