Volljährige Kinder: Kindergeldanspruch wegen fehlendem Ausbildungsplatz setzt Ausbildungswilligkeit voraus
24.09.2026
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich u.a. dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Berücksichtigung des Kinds aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt aber voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - es also ausbildungswillig ist.
Dieses in der Praxis durchaus streitbehaftete Erfordernis der Ausbildungswilligkeit hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein volljähriger Sohn während der Corona-Pandemie im April 2021 seine Ausbildung zum Hotelfachmann abgebrochen hatte. Er hatte sich daraufhin arbeitsuchend (nicht ausbildungssuchend) gemeldet und zunächst verschiedene Jobs in der Gastronomie angenommen. Erst ab August 2022 nahm er schließlich eine neue Ausbildung zum Dachdecker auf. Für die Zeit nach dem Ausbildungsabbruch (ab Mai 2021) bis zur Bewerbung für die Dachdeckerausbildung (bis Mai 2022) forderte die Familienkasse das Kindergeld zurück, da sie keine Ausbildungswilligkeit des Kinds erkennen konnte.
Der BFH gab der Familienkasse nun Recht und sah den Ausbildungswillen ebenfalls nicht als belegt an. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich ein Kind für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben. Der Sohn hatte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt beworben, sondern zunächst in der Gastronomie gejobbt. Er hatte vor Gericht ausgesagt, dass er angesichts der gedrückten Stimmung in der Branche während der Corona-Pandemie keine Erfolgsaussichten für eine Bewerbung gesehen und sich daher gar nicht erst beworben hatte. Der BFH betonte jedoch, dass eine kindergeldrechtliche Anerkennung auch in Zeiten der Pandemie vorausgesetzt habe, dass sich ein Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Hinweis: Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in belegbaren ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zeigen. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt den Familienkassen und Gerichten nicht. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, muss der Kindergeldberechtigte beibringen.
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