Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neuer Paragraph hat die Haftungsrelevanz erhöht
13.08.2026
Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die seit dem 01.01.2025 grundsätzlich verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.
§ 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers für nicht entrichtete Umsatzsteuer, soweit Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Aufgrund der früheren Sonderstellung der öffentlichen Hand war die Norm für jPöR bislang nur eingeschränkt relevant. Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR jedoch grundlegend neu definiert. Vor diesem Hintergrund konkretisiert das BMF nun den Anwendungsbereich des § 13c UStG.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG nun auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, sofern § 2b UStG Anwendung findet. Folglich können jPöR künftig in Haftung genommen werden, wenn Forderungen aus ihren Tätigkeiten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zuzuordnen ist.
Die bisherige Sonderregelung gilt künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen, insbesondere in noch laufenden Übergangssachverhalten. In der Praxis hat die alte Rechtslage damit weitgehend an Bedeutung verloren und ist vor allem für abgeschlossene oder noch nicht endgültig geklärte Fälle relevant.
Hinweis: Die Neuregelung zeigt, dass jPöR durch die Anwendung des § 2b UStG stärker in die allgemeinen umsatzsteuerlichen Haftungsregelungen einbezogen werden. Kommunen, Zweckverbände, Universitäten, Kammern und vergleichbare Körperschaften sollten daher ihre Prozesse zu Forderungsabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen überprüfen und mögliche Haftungsrisiken nach § 13c UStG in ihre Compliance-Strukturen einbeziehen. Besonders bei Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungsmodellen kann eine Haftung künftig nicht ausgeschlossen werden.
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