Fiskus fördert freiwilliges Engagement: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind ab 2026 gestiegen
23.06.2026
Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich - v.a. in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 300 € auf 3.300 € pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 € auf 960 € im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden.
Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:
- Die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten nicht nur klassische Trainer in Sportvereinen, sondern auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen.
- Die steuerfreie Ehrenamtspauschale können Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter und Kassenwarte für ihre Tätigkeit beanspruchen.
Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner oder Auszubildende - jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 €. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-€-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 €. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.
Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf max. ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören bspw. Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Aufdeckung stiller Reserven: Entstrickung kann in grenzüberschreitenden Fällen auch wegen DBA-Änderung geboten sein
Muss ein Betrieb in grenzüberschreitenden Fällen die stillen Reserven seiner Wirtschaftsgüter aufdecken und besteuern, weil die Bundesrepublik Deutschland ansonsten ihr Besteuerungsrecht verlieren würde, spricht man von einer sog.
28.06.2026
Altersvorsorge: Besteuerung privater Leibrenten
Beziehen Sie im Alter Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung, sind diese auch teilweise steuerpflichtig.
27.06.2026
Steuerermäßigung: Auszahlung des Urlaubsanspruchs nach langer Krankheit
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage pro Jahr kann durch den Arbeitgeber allerdings erhöh...
25.06.2026